[14.01.2026] Zugangsnachweis bei Rechtsvorschlag an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter und warum ein Klick bei digitaler Einreichung entscheidet. Wir haben 3 aktuelle Entscheide zum Digitalen Rechtsverkehr 👇
1️⃣ Glück hatte ein Betroffener einer Beitreibung, der den Rechtsvorschlag per E-Mail erhob. Das ist nicht ganz ohne Risiko, denn der Absender muss den rechtzeitigen Zugang beweisen (so: BGer 5A_514/2022). Der Betroffene sendete den E-Mail-Rechtsvorschlag jedoch an den Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters. Glück für ihn, dass das Betreibungsamt offenbar Zugriff auf den Account hatte und damit die Rechtszeitigkeit bewiesen werden konnte…und die bereits ergangene Konkursandrohung in der Folge nichtig war.
🔍 BGer: 5A_406/2025 -> https://lnkd.in/eEj8PBdp
2️⃣ Wer im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) PrvaSphere bei Gerichten verwendet, muss zwingend „eGov Einschreiben“ anklicken. Wer nur „vertraulich“ versendet erhält keine Abgabe- noch Abholquittung. Wer keine Abgabequittung erhält, aus der zu ersehen sei, ob es technische Probleme gibt, muss ist gehalten, einen neuen Übermittlungsversuch mittels ERV oder aber Zustellung auf postalischem Weg vorzunehmen. Ein Nichtklick entscheidet hier über die fristgerechte Einreichung, so das Bundesgericht.
🔍BGer 8C_604/2024 – https://lnkd.in/eTDh6aJc
3️⃣ Und nochmal ERV, diesmal IncaMail und auch hier hatte der Beschwedeführer „nur“ per „vertraulich“ statt „Einschreiben“ versandt. Es folgte auch hier keine Abgabequittung. Diese ist aber für den Nachweis der Fristwahrung erforderlich. Die Eingabe wurde mangels Vorliegens einer Abgabequittung als ungültig qualifiziert.
🔍 BGer 8C_174/2025 https://lnkd.in/eGBQ6CkY
✅ IT-FACHANWALT meint: Es zeigt sich einmal mehr, dass die digitale Kommunikation nicht ganz ohne Risiko ist. In der Hektik oder aus Unkenntnis ein Klick falsch gesetzt und die Eingabe kann als nicht fristgerecht qualifiziert werden. Aber letztlich ist es wie beim analogen Einschreiben: Wer das ohne Abgabequittung/Nachweis versendet, kann auch Pech haben…gut nur für den, wenn die Behörde/Gericht den Zugang bestätigt, wie im Urteil 1…wenngleich sich fragt, warum ein E-Mail-Account des ausgeschiedenen Mitarbeiters noch aktiv ist…aber man muss auch mal Glück haben…