[11.02.2026] Zwei aktuelle Urteile vom OLG Dresden und OLG Naumburg lassen aufhorchen. Während der immaterielle Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bisher eher in den unteren Hunderter-Bereichen ausgesprochen wurde, dürften die neuen Entscheidungen dem Meta-Konzern wehtun.
1️⃣ Das Oberlandesgericht -OLG- Dresden (4. Zivilsenat, 3.02.2026) sprach einem Kläger Schadensersatz von 1500 EUR wegen Nutzung des „Business-Tools“ zu. Die erforderliche Einwilligungserklärung des Nutzers habe nicht vorgelegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde und die Beschwer nicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde reicht. (Pressemitteilung: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1094746)
2️⃣ Auch das benachbarte OLG Naumburg (9 U 124/24 und 9 U 44/25) verurteile Meta zur Zahlung von 1200 EUR bzw. 1250 EUR. Meta habe mit seinem „Business-Tool“ jeden Klicke, jede Suche und jeden Kauf nachverfolgt, ohne dass der Betroffene bei Facebook oder Instagram eingelogt war. Neben Schadensersatz wurde Meta zur umfassenden Unterlassung und Löschung verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde und die Beschwer nicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde reicht. (Pressemitteilung: https://presse.sachsen-anhalt.de/oberlandesgericht/2026/02/05/schadensersatz-wegen-unerlaubter-datenverarbeitung-durch-meta)
🇨🇭 Schweizer Betroffene profitieren nicht von den Entscheidungen, ausser es kann begründet werden, dass ein Betroffener unter die DSGVO fällt. Das Schweizer DSG kennt keine vergleichbare Rechtsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatzanspruch. Möglich wäre zwar eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung, diese wäre aber wohl deutlich teurer als der eventuell zuerkannte Schadensersatzanspruch.
✅ Unternehmen sollten gleichwohl prüfen, dass in der Datenschutzinformation zutreffend über die Datenverarbeitung informiert wird.