[23.04.2026] OLG Düsseldorf (20 W 2/26): Dieses niedliche Hundebild verletzt kein Urheberrecht. Auch wenn es wie das Originalbild aussieht – trotzdem keine Verletzungshandlung!
▶️ Immer mehr Gerichte dürfen sich mit dem Urheberrecht bei KI-Bildern befassen, nunmehr auch das OLG Düsseldorf. Obgleich das Bild dem Original sehr nahe kommt, liegt keine Verletzungshandlung vor, wenn es sich bei dem KI-generierten Bild um kein „Werk“ iSd (deutschen) Urheberrechts handelt.
💻 IT-FACHANWALT: Gleich einem ganzen Absatz (siehe nachfolgend) widmet sich das Landgericht der Thematik, ob ein KI-generiertes Bild Urheberschutz haben kann. Es kommt auf den menschlich schöpferischen Einfluss an. Dies zum Beispiel durch nachträgliches oder sukzessives prompten. Eine blosse Bildauswahl ist nicht ausreichend, ebensowenig wenn das Bild rein softwaregesteuert erstellt wird. Wer also Urheberschutz will, muss schöpferisch prompten – und das dann auch im Streitfall beweisen können!
⚖️ Auszug LG: „Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht. (…) Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.
Link zum Urteil: OLG Düsseldorf, 02.04.2026, 20 W 2/26