Transparenzpflichten nach dem AI-Act gelten ab dem 2. August 2026

[02.06.2026] Deepfake oder nicht? Die EU hilft mit Guidelines, der jetzt als Entwurf vorliegen, um die Transparenzpflicht zu erläutern. 📌 Der Countdown läuft: Noch zwei Monate!

Mit dem AI Act treten ab dem 2. August 2026 Transparenzpflichten (Art. 50 AI-Act) in Kraft, die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichten, Nutzerinnen und Nutzer zu informieren, wenn sie mit KI-Inhalten – einschliesslich DeepFakes – konfrontiert werden. Die Definition von Deepfakes findet sich in Art. 3 Abs. 60 AI-Act, die Guidelines geben Auslegungsbeispiele, was ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Abs. 60 sein soll und was nicht.

Was das konkret bedeutet:
▶️ Anbieter generativer KI-Systeme müssen maschinenlesbare Markierungen in ihren Inhalten implementieren, damit KI-generierte oder manipulierte Inhalte erkennbar sind.
▶️ Betreiber müssen aktiv darüber informieren, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
▶️ Auch Emotionserkennung und biometrische Kategorisierungssysteme unterliegen den neuen Kennzeichnungspflichten.

❗ Durch AI-Act Omnibus wurde Art. 111 Abs. 4 neu eingefügt, dass Anbieter generativer KI-Systeme die Kennzeichnungspflicht bis 2. Dezember 2026 umsetzen müssen.

Die Europäische Kommission hat einen als Entwurf Leitlinien zu Artikel 50 des AI Act veröffentlicht (PDF), die als praktische Orientierungshilfe für Behörden, Anbieter und Betreiber dienen – mit dem Ziel einer einheitlichen und wirksamen Umsetzung.

💻 IT-FACHANWALT: Was bedeutet das für die Praxis im IT-Recht?
Wer KI-generierte Inhalte einsetzt – ob im Marketing, in der Kommunikation oder in digitalen Produkten – sollte sich das mal anschauen und Prozesse überprüfen, Kennzeichnungspflichten implementieren und rechtliche Risiken identifizieren. Das wird nicht immer ganz einfach sein zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht oder nicht…aber da helfen wir Anwälte gerne …

(Bild: KI-generiert, prompted by me)

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