BGH zu KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Werken

[04.09.2026] Urheberrecht und KI-Training. Nach Verhandlung vom 3. September 2026 wird der Bundesgerichtshof wohl dem EuGH die Frage vorlegen, wie die Erstellung eines Datensatzes für KI-Training urheberrechtlich zu bewerten ist.

1️⃣ Ausgangslage:
Ein Fotograf klagt gegen einen Verein, der einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren und entsprechenden Links zum Bild (5,85 Mrd Paare) kostenfrei zur Verfügung stellt. Der LAION-Datensatz kann auch zum Trainieren von KI-Modellen genutzt werden, was wohl auch erfolgt sei und zwar durch eine Firma, dessen „Head of Machine Learning“ zufälligerweise auch Vorstandsmitglied des Vereins ist. Der beklagte Verein beruft sich auf zulässige Schrankenbestimmungen, demnach das Herunterladen von Bildern zum Zwecke des Abgleichs mit Textbeschreibungen unter das Text und Data Mining (§ 44b Abs. 1 UrhG) fallen wie auch zu Foschungszwecken (§60d UrhG) zulässig sei. Weiter wird sich auf eine Einwilligung des Fotografen berufen, da diese die Nutzung in der robots.txt nicht ausdrücklich ausschloss.

2️⃣ Verfahrensgang:

Landgericht Hamburg (27.09.2024, Az. 310 O 227/23) wies die Klage ab.

OLG Hamburg (10.12.2025, Az. 5 U 104/24) wies die Berufung zurück.

BGH (03.09.2026, Az. I ZR 281/25) hat mündlich verhandelt

💻  IT-Fachanwalt-Einschätzung

Eines von vielen Verfahren, die die zulässige und unzulässige Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Werken zum Training von KI-Modellen zu klären versucht. Das tatsächliche Nachsehen dürften die Urheber haben, die bisher im Internet ihre Werke veröffentlichten. Abgesehen von dem langen Verfahrenslauf, der Tatsachen schafft, dürfte selbst bei einem unzulässigen KI-Training es technisch ausgeschlossen sein, dass die Werke dem KI-Modell „entzogen“ werden. Die Urheber können dann allenthalben noch finanzielle Abgeltung erreichen, was in einigen Streitfällen grosser Medienhäuser auch bereits erfolgt ist. Ob die gesetzlichen Regelungen überhaupt in Zeiten von KI noch zeitgemäss sind, muss der Gesetzgeber entscheiden, auch ob Urheber zukünftig z.B. durch Verwertungsgesellschaften vertreten und finanziell entgolten werden.
Für kreative Berufsgruppen stellt sich die Thematik des KI-Trainings daher nicht nur für bisherige Werke, sondern auch für zukünftige Werke, die z.B. im Rahmen eines Vertrages für einen Kunden erstellt werden. Rechtssichere vertragliche Regelungen zur Nutzung oder Nutzungsverbot des Trainings von KI-Modellen kann ich an dieser Stelle nur empfehlen.

🔍 Links:

Urteil LG Hamburg: https://openjur.de/u/2495651.html

Urteil OLG Hamburg: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001628040

Pressemeldung BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026085.html

Kläger-Bericht von der Verhandlung: https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/2026/09/03/urheberrechte-und-ki-trainingsdatensaetze-ueber-die-verhandlung-vor-dem-bundesgerichtshof-im-fall-laion-e-v/

Beklagten-Meldungen zum Verfahrensgang: https://www.recht-im-internet.de/presseanfragen/pressemeldung-laion

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