Der EU-AI-Act gilt nicht unmittelbar in der Schweiz, hat jedoch Auswirkungen auf hiesige Unternehmer, die insbesondere KI-Systeme in der EU vertreiben wollen. Wir stellen dar, worauf Sie achten müssen und welche Fristen gelten und geben unsere TOP-3-Take-Aways.
1. Was ist ein KI-System?
Nicht überall wo KI drauf steht, ist KI drin. Art. 3 Abs. 1 AI-Act definiert ein KI-System als
ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
Aus dieser Definition und dem Erwägungsgrund (EG) 12 ergibt sich, dass ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen die Fähigkeit ist, abzuleiten. Diese Fähigkeit geht über die einfache Datenverarbeitung hinaus, indem das KI-System Lern-, Schlussfolgerungs- und Modellierungsprozesse ermöglicht und dabei bis zu einem gewissen Grad unabhängig von menschlichem Zutun agiert. Ein KI-System ist lernfähig und kann eigenständig oder als Teil eines Produktes verwendet werden.
2. Anwendungsbereich
Der AI-Act gilt als Verordnung unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten und bedarf keiner erneuten Umsetzung in nationale Gesetze. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gilt der AI-Act dementsprechend in der Schweiz nicht unmittelbar. Dennoch können auch Schweizer Unternehmen vom Anwendungsbereich des Art. 2 AI-Act erfasst sein, der EU-Gesetzgeber will mit dieser umfassenden Regelung eine Umgehung der Verordnung verhindern. Für einige Bereich besteht kein Anwendungsbereich – wer in diesem Feld tätig ist, unterfällt damit nicht den strengen Anforderungen des AI-Acts. Da die Abgrenzung schwierig sein kann, empfehlen wir eine rechtliche Prüfung, um Sanktionen und Bussen zu vermeiden.