Urheberschutz und KI. Das Amtsgericht München mit einer Einordnung

AG München, Urheberschutz, KI, 142 C 9786/25
[24.02.2026] Urheberrecht und KI. Das Amtsgericht München (13.02.2023, 142 C 9786/25) mit Einordnung. Diese ist für mich nachvollziehbar und gibt einen rechtlichen Rahmen, wie mittels KI-generierter Werke Urheberschutz entstehen kann.

✅ Ein urheberrechtliches Werk liegt nur vor, wenn ess ich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Wird das Werk durch Technik, Regeln oder andere Zwänge ohne künstlerische Freiheit erstellt, besteht kein Urheberschutz.

✅ Urheberschutz bei KI-Nutzung ist möglich, wenn ein menschlicher Eingriff, der auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings erfolgten kann, so dass sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

✅ Der menschliche Einfluss müssen den Output „prägen“ und das kreative Elemente müssen den Output dominieren, um als eine originelle Schöpfung des Urhebers/Promptenden angesehen zu werden.

❌ Kein Urheberschutz, wenn die KI die gestalterische Entscheidung vornimmt

❌ Bei einfachen Logos kein Urheberschutz, wenn es an einer menschlichen kreativen Entscheidung fehlt

it-fachanwalt.ch IT-FACHANWALT: Die Entscheidung stellt sich für mich als zutreffend dar und entspricht auch der wirtschaftlichen Realität. Die KI ist letztlich nur „Werkzeug“ der kreativen geistigen Schöpfung des Promptenden. Der Input oder Einfluss des Menschen muss wesentlich den Output bestimmen. Dann entsteht ein urheberrechtliches Werk, an dem der Urheber Dritten auch Nutzungsrechte einräumen kann und so sein Werk verwerten kann. Als Analogie sehe ich die Bob-Marley-Entscheidung des Bundesgerichts (130 III 168), wo der Fotoapparat das Werkzeug der Schöpfung des Fotografen war.

➡️ TIP: Wer mit KI arbeitet, sollte die Kreativität seiner Prompts speichern (z.B. in den Metadaten), um seine eigene kreative Schöpfung darzustellen. Dennoch bleibt, dass jedes Bild eine „Schöpfungshöhe“ haben muss, einfache Logos und allgemeine Bilder werden diese kaum erreichen.

Link zur Entscheidung des Amtsgerichts München: (Link)

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