[13.03.2026] ⚖️ Für das
LG Frankfurt (17.12.2025, 2-06 O 401/25) bleibt der Liedtext eines Liedes trotz Verbindung mit KI geschaffener Musik „selbständig verwertbar, unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.“
Die Klägerin trug auch vor, dass Sie zu Entstehung SunoAI eingesetzt habe und währenddessen Änderungen am Text vorgenommen habe und dies nicht durch das KI-System eigenständig erfolgt sei.
⚖️ „In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.“
💻 IT-FACHANWALT: Eine weitere Entscheidung zu KI und Urheberrecht und sicherlich werden noch viele folgen. Zwar gab es im Verfahren ein Musikgutachter, der meinte, dass Suno einen erheblichen Teil des Textes und die wesentlichen, schutzfähigen Bestandteile der Musik generiert habe. Demgegenüber legte die Klägerin eidesstattliche Versicherungen vor, welche Beweismittel im Eilrechtsschutzverfahren sind.
💻 Für Urheber gilt: Den Beweis, dass eine eigene Schöpfung des Werkes ohne wesentliche Zuhilfenahme von KI vorliegt, liegt beim Urheber bzw. demjenigen, der sich darauf beruft. Daher sollten Werkersteller eigenhändige Erstellung zu Nachweiszwecken zwingend aufbewahren, insbesondere wenn KI-Systeme begleitend eingesetzt werden.
💻 Denn eine eigenständige KI-Erstellung hat keinen Urheberschutz (siehe Beitrag zu einer Entscheidung des Amtsgerichts München).
🔍 Link zur Entscheidung LG Frankfurt: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000287