[28.10.2026] Wird ein Liedtext selbst kreativ geschaffen und ist eine KI-Bearbeitung nicht nachweisbar, besteht Urheberschutz. Das Thema „Kreativer Prompt“ bleibt offen, könnte aber im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 11 U 2/26, Urteil vom 1.10.2026) hatte sich in zweiter Instanz damit zu befassen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn eine erstes (eigenkreativ geschaffenes) Werk durch den Einsatz der Software Suno-AI (weiter)bearbeitet wird.
Das Landgericht:
➡️ Die Klägerin behauptete ein eigengeschaffenes Werk, der Beklagte wandte eine KI-Erschaffung ein, konnte das aber letztlich nicht beweisen.
➡️ Die in der Rohversion des Textes vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente seien auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen.
➡️ Da in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten gewesen seien, habe die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin als Urheberin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen.
➡️ Die Klägerin könne als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen.
✅ Voraussetzung: Das Ursprungswerk muss eigenschöpferisch erstellt worden sein und der Urheber muss dies auch beweisen können, was hier im Eilverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung gelang. Ob das Ursprungslied mit KI generiert wurde, könnte im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
✅ Das OLG macht auch klar, dass nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen geschützt seien. Zur Frage, ob mit aufwendigen prompten ein Urheberschutz entsteht, existiert bisher wenig Rechtsprechung, was dann ebenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte.
🖥️ IT-Fachanwalt-Einordnung: „Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen und könnte im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden. In der Sache erscheint es mir nicht wirklich überraschend, dass urhebergeschützte Werke durch Bearbeitung mit KI nicht den ursprünglichen Urheberschutz verlieren. Hier offen bleibt aber, ob und inwieweit in KI-geschaffenes Werk durch schöpferisches prompten einen Urheberschutz verdient. Ob die Nutzung des Urheberwerkes in einem KI-System selbst bereits eine Urheberrechtsverletzung begründet, musste das OLG offenbar nicht entscheiden. Wer also fremde Werke ohne ausreichende Nutzungsrechte mit KI verändert, könnte erfolgreich in Anspruch genommen werden. Ich vertrete mit der Bob-Marley-Entscheidung des Bundesgerichts die Auffassung, dass mit kreativen prompten in einem KI-System ein Urheberschutz am entstehenden Werk entstehen kann.“
Das Urteil liegt noch nicht als Volltext vor, das OLG hat jedoch eine Pressemeldung veröffentlicht.