[07.10.2026] Damit könnte es bald (in der EU) vorbeisein. Das hat auch Auswirkung auf Schweizer Unternehmen.
Zwar unterliegt die Schweiz bekanntermassen nicht der DSGVO, wer aber seine Leistung in die Europäische Union anbietet, unterfällt doch dem Anwendungsbereich DSGVO. Dabei wird der Anwendungsbereich zum „anbieten“ weit ausgelegt. Ausreichend ist schon, wenn eine Dienstleistung oder Produkt in Euro angeboten wird oder erkennbar auf europäische Kunden abzielt.
1️⃣ Die Datenschutzkonferenz DSK (Datenschutzbehörden der deutschen Bundesländer und des Bundes) hat mit dem Kurzpapier Nr. 20 vom 23.09.2026 eine ausführliche Stellungnahme zur Einwilligung nach DSGVO verfasst. Die Einwilligung muss freiwillig und bezogen auf einen bestimmten Fall und informiert abgegeben werden. Weiter verweist die DSK auf das Kopplungsverbot. Die Einwilligung ist regelmässig nicht freiwillig, wenn die Erfüllung des Vertrages von der Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird.
2️⃣ Der EuGH-Generalanwalt hat in seinem Schlussanträgen im Verfahren Canal+ Mitte September 2026 ausgeführt, dass die Einwilligung in Direktwerbung von „Partnern“ nur dann möglich ist, wenn diese freiwillig ist, in informierter Weise und unmissverständlich sei. Die Identität der „Partner“ sind zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung bekanntzumachen. Seine Auffassung hat er auch in einer Medienmitteilung veröffentlicht.
3️⃣ Nach Entscheidung mehrerer Gerichte muss ein Cookie-Banner wie ein „Akzeptieren Button“ eine gleichwertige und einfache Möglichkeit zum „Ablehnen“ erhalten. Andernfalls scheitere auch hieran eine wirksame Einwilligung (so u.a. OLG Köln, 19.01.2024, 6 U 80/30; VG Hannover, 19.03.2025).
🖥️ IT-Fachanwalt-Einordnung: „Das gilt natürlich alles nicht unmittelbar für Schweizer Unternehmen. Wer sich aber datenschutzrechtlich im EU-Raum bewegt, für den könnte die Anpassung der Einwilligungserklärungen erforderlich sein. Ich gehe davon aus, dass das zukünftig eine Einwilligungserklärung nicht mehr für das hundertfache Teilen von nach DSGVO geschützten personenbezogenen Daten gilt. Persönlich finde ich es auch ziemlich „crappy“ wenn meine Einwilligung dazu genutzt wird und mit hundert anderen, kaum überblickbaren Werbedienstleistern geteilt wird.“