Ein Thema, mit dem wir uns zu Lebzeiten äussert ungern befassen, ist sicherlich der Tod. Nicht nur der Tod an sich, sondern auch die damit einhergehenden Vorbereitungen: Testament, den Nachlass ordnen oder einfach nur den Pflegeplatzumzug organisieren.
Hinzu kommt ein Thema, was auch in meiner Beratungspraxis zunehmend eine Rolle spielt: Wie gehen Erben mit dem digitalen Erbe des Erblassers um – Social-Media-Accounts, Cloud-Daten, Computerdaten?
Persönlichkeitsschutz endet mit dem Tod
Die Schweiz kennt – anders als zum Beispiel Deutschland – keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Die Persönlichkeit „endet mit dem Tode“, so steht es in Art. 31 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Auch datenschutzrechtliche Ansprüche enden mit dem Tod. Erben und Angehörige können daher nur eigene Ansprüche anmelden, wenn diese in der Persönlichkeit, Pietät oder Datenschutz verletzt sind.
Die Reichweite des Andenkenschutzes ist aber eingeschränkt. Wenn also nach dem Tod einer Person auf deren Social-Media-Profil verletzende Äusserungen erfolgen, können die Angehörigen zwar Ansprüche herleiten, müssen aber eine eigene Rechtsverletzung darlegen. Das kann schwierig werden. Noch schwieriger werden könnte, die Kommentarfunktion abzuschalten.
Wer kennt schon die Zugangsdaten seiner Angehörigen?
Zugriff auf den Social-Media-Account eines Verstorbenen zu erhalten, ist aus meiner Erfahrung äusserst schwierig. Zwar dürften die digitalen Inhalte zum Erbe gehören und der Erbmasse zufallen. Die Anbieter sitzen jedoch nicht nur im Ausland, was eine Rechtsdurchsetzung erschwert, sondern reagieren auf eine Erbbescheinigung nicht immer so erfahren, wie zum Beispiel Banken. Einige Social-Media-Anbieter bieten auch einen sogenannten Gedenkzustand an, so dass das Profil bestehen bleibt und sich niemand mehr einloggen kann. Auch das von mir vielfach genutzte Linkedin ermöglicht, dass bei meinem Ableben mein Profil in einen Gedenkzustand „In remembrance“ versetzt wird. Ob man das wirklich will, dass man unendlich in Linkedin auch nach dem Tod vertreten ist, muss jeder und jede für sich entscheiden.
Als Empfehlung gebe ich aber mit, dass – ähnlich wie auch Bankangaben – Login-Zugänge für Social-Media-, Cloud- und Office-Anwendungen zusammen mit den wichtigen Informationen wie zum Beispiel Kontoangaben oder Versicherungsdaten bei den Unterlagen aufbewahrt werden, die die Erben auffinden sollen. Aber Achtung: Wenn die Dienste mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung verbunden sind, muss für den Zugang auch der zweite Faktor vorhanden sein. Also ein Mobiltelefon und dessen Pin.
Regelungen im Testament und im „Digitalen-Nachlass-Brief“
Den Erben hilft es bei aller mit dem Tod ohnedies verbundenen Schwierigkeiten sicherlich, wenn man selbst im Testament oder einem – ich nenne es mal so – „Digitalen-Nachlass-Brief“ seine Wünsche äussert, was nach dem Tod mit einzelnen oder allen Accounts passieren soll. Sollen diese gelöscht, archiviert oder in einen Gedenkzustand versetzt werden? Auch für einen selbst sollte es Beruhigung geben, dass mit dem Account so verfahren wird, wie man es sich vorstellt.
Sicherlich ist, das habe ich schon angesprochen, nicht für jeden vorstellbar, dass die gesamte Linkedin-Historie jedenfalls solange existiert, wie Linkedin existiert. Auch sehe ich immer wieder Accounts von Verstorbenen, die wie ein ungepflegtes Grab wirken, weil Angehörige vielleicht nicht wissen, wie sie mit dem Account umgehen sollen. Man weiss, dass die Person verstorben ist, und trotzdem „lächelt“ einen diese Person immer noch in den sozialen Medien an. Das gibt bei mir immer ein komisches Gefühl.
Private Bilder und Persönlichkeitsschutz
Wir alle haben eine Privatsphäre, die unseren intimsten Lebensbereich schützt. Und im Laufe eines digitalen Lebens können Inhalte entstehen, die tatsächlich ausschliesslich für uns oder mit unserem Partner geteilt werden – seien dies Bilder, Video oder auch Liebesnachrichten.
Haben Sie schonmal darüber nachgedacht, wie das wäre, wenn die Erben diese auffinden? Nicht nur, dass das Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Partnern und Partnerinnen betroffen sein kann, auch will man vielleicht das eine obszöne in einer Urlaubslaune angefertigte Foto nicht seinen Kinden oder Enkelkindern zeigen – weil es genau die Privatsphäre betrifft. Überlegen Sie daher auch, wie mit solchen Inhalten umgegangen wird – werden diese gelöscht oder haben Sie im Testament oder Digitalen-Nachlass-Brief als Wunsch aufgenommen, dass die Erben die Daten und Bilder ungelesen löschen? Und denken Sie auch daran, wo Sie vielleicht noch auf alten Festplatten oder dem vergessenen Dropbox-Account private Bilder abgespeichert haben.
Digitaler Frühjahrsputz
Das Bild, das wir nach dem Tode hinterlassen, wird heute nicht nur durch unsere Lebzeitenwelt bestimmt, sondern im starken Masse auch durch unser digitales Auftreten. Selbstverständlich wollen viele von uns über den Tod nicht nachdenken, verdrängen die Themen damit und hoffen vielleicht auf eine Irgendwie-Lösung. Die zunehmende private Datensammlung sowie ausführliche Social-Media-Präsenz zwingen uns aber dazu, darüber kurz nachzudenken. Und vielleicht ist es auch ein guter Schritt, so wie man den analogen Frühlingsputz macht, auch gleich digital an der ein und anderen Stelle aufzuräumen.
Das verhindert nicht, dass die Erben mit dem digitalen Nachlass umgehen müssen, aber es ist wie beim unaufgeräumten Keller: Wer Jahrzehnte im Keller gesammelt hat, schenkt den Erben vielleicht die ein oder andere Entdeckung. Aber meistens ist es nur aufwendig, diesen auszuräumen. So ist das auch beim digitalen Nachlass.